Geheimhaltungs
Vereinbarung
Siegel Flyscreens

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Strategie and für ein Neues Leben !

Geheimhaltungsvereinbarung Vertrag

Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen
Siegel Flyscreens
Inh. Josefa Siegel
Daimlerstr. 5 a
68753 Waghäusel
Geschäftsführer Ludwig Siegel
- nachfolgend Informationsgeber -
und 
.................................................................
vertreten durch
..................................................................
- nachfolgend: Informationsempfänger -


(Informationsgeber und Informationsempfänger werden im Folgenden auch gemeinsam als" die Parteien" bezeichnet)





Seite 1 von 5 - Siegel Flyscreens Geheimhaltungsvereinbarung - 07.05.2021



§ 1 Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung


(1) Anlass dieser Vereinbarung ist die Preisgabe von vertraulichen Informationen des Informationsgebers   zum  Zwecke  des  Verkaufs  des  Unternehmens "Siegel Flyscreens".  Der Informationsempfänger ist am Erwerb des Unternehmens "Siegel Flyscreens"  interessiert  und  benötigt  Zugang  zu  vertraulichen  Informationen  -  insbesondere in Bezug auf die den Unternehmenswert bildenden Faktoren  -  um eine Kaufentscheidung treffen zu können. Der Informationsgeber hat ein Interresse daran, sich für den Fall des Nichzustandekommens des Kaufs gegen Weitergabe oder sonstigen Missbrauch von preisgegebenen vertraulichen Informationen abzusichern.

(2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Informationen des Informationsgebers, von denen der Informationsempfänger im Rahmen der Anbahnung des Kaufs und der diesbezüglichen Verhandlungen Kenntnis erlangen kann.


(3) Insbesondere soll die vorliegende Geheimhaltungsvereinbarung die dabei dem Informationsempfänger   zugänglich gemachten Kundenlisten,  Informationen zur  Bezugsquelle,   zur  Preisgestaltung  und   zur  Produktgestaltung  des  Informationsgebers schützen.




§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht



(1)  Der  Informationsempfänger  verpflichtet  sich,  sämtliche  ihm  von  dem  Informationsgeber  offenbarten vertraulichen Informationen  auf  Dauer  geheim  zu halten und diese vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, der Informationsgeber stimmt einer Zugänglichmachung an Dritte vorab im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.


(2) Vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1) sind neben Geschäftsgeheimnissen  im Sinne des §  2  Nr.  1  GeschGehG auch alle Informationen,  bei  denen  den Umständen nach davon auszugehen ist, dass eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Interresse des Informationsgebers liegt.  Insbesondere handelt es sich bei Kundenlisten, Informationen zur Bezugsquelle, zur Preisgestaltung und zur Produktgestaltung des Informationsgebers um vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1).  



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(3)  Die  Verpflichtung   nach  Absatz  (1)  findet  keine  Anwendung  auf  solche Informationen, in  Bezug  auf  welche  der Informationsempfänger  nachweisen  kann, dass diese Informationen:



a)  zum  Zeitpunkt  der Mitteilung  an  den  Informationsempfänger  bereits offenkundig d. h. allgemein bekannt oder für jederman zugänglich waren,


b)  ohne das Zutun des Informationsempfängers nach der Mitteilung durch den Informationsgeber offenkundig werden,


c)  zum Zeitpunkt der Mitteilung dem Informationsempfänger  bereits  bekannt waren, oder


d)  dem Informationsempfänger  von  einem  berechtigten Dritten  zugänglich gemacht worden sind.



(4)  Dem Informationsempfänger ist ferner eine Offenbarung gestattet, sofern und in dem  Umfang  dies  erforderlich  ist,  um einer  gesetzlichen, behördlichen  oder  richterlichen  Bestimmung  oder  Anordnung  Folge  zu   leisten.  Der Informationsempfänger hat jedoch den Informationsgeber eine angemessene Zeit vor der beabsichtigten Offenbarung - mindestens jedoch  2  Wochen - über die erforderliche Offenlegung in Kenntnis zu setzen.


(5)  Die  vorstehenden  Ausnahmen  sind auf eine  Gesamtheit von  vertraulichen Informationen nicht bereits  deshalb  anzuwenden,  weil  eine  oder  mehrere  der Voraussetzungen  auf einzelne  oder mehrere   vertrauliche  Informationen  dieser  Gesamtheit isoliert zutreffen,  wenn deren Verbindung oder Zusammenhang mit anderen  Einzelinformationen  in der  Gesamtheit  eine  vertrauliche  Behandlung derselben gebietet.



§ 3 Rückgabepflicht


(1)  Der  Informationsempfänger  verpfilichtet   sich. auf  Aufforderung  des Informationsgebers sowie ohne Aufforderung spätestens bei endgültigem Abbruch  der Kaufverhandlungen, sämtliche Ihm von dem  Informationsgeber  offenbarten  vertraulichen  Informationen einschließlich der analogen und digitalen Kopien hiervon innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach endgültigem



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Abbruch der Kaufverhandlungen zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertaulicher Informationen).



(2) Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder durch die dauerhafte Zerstörung des Datenträgers.  Die vollständige und unwiderrufliche Löschung erfolgt derart,  dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen dauerhaft unmöglich wird, wobei Löschverfahren zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards  für  eine dauerhafte  Löschung genügen  (bspw.  Standards  des Bundesamts für Informationssicherheit).



(3)  Auf Verlangen des Informationsgebers hat der Informationsempfänger schriftlich zu versichern,  dass er sämtliche vertraulichen Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Absätze und den Weisungen des Informationsgebers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.



§ 4 Vertragsstrafe


(1) Informationsempfänger verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung  unter  Ausschluss  des  Fortsetzungszusammenhangs  von Informationsgeber  nach billigem Ermessen in der Höhe festzusetzenden  und im Streitfall vom Landgericht Mannheim überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterlassen:


a) Gegen die Pflichten nach § 2 und § 3 zu verstoßen,


b)  Kunden,  die  in  einer  der  Kundenlisten  des  Informationsempfängers aufgelistet sind, und mit denen der Informationsempfänger zum  Zeitpunkt der Kenntnisnahme  von  der   Kundenliste  keine  geschäftlichen  Beziehungen  unterhält,  zum Zwecke der Aufnahme  von geschäftlichen Beziehungen zu kontaktieren,



c)  eine  der  Bezugsquellen  des  Informationsgebers,  mit  welcher  der Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Kundenliste keine geschäftlichen  Beziehung unterhält, zum Zwecke der Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen zu kontaktieren,



d)  Geschäfte mit einem Kunden zu tätigen, die unter Verstoß gegen lit. b) und/oder lit. c) angebahnt worden sind, und/oder



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e) Daten  über  die Preisgestaltung  und/oder  die Produktgestaltung des  Informationsgebers  unternehmerisch, wirtschaftlich  oder im Wettbewerb zu benutzen.




§ 5 Schlussbestimmungen


(1)  Änderungen und Ergänzungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


(2)  Sollte eine oder sollten mehrere der  in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln  unwirksam sein oder unwirksam werden,  so hat dies keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Klauseln in dieser Vereinbarung. Soweit eine oder mehrere  der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln unwirksam sind oder werden, verpflichten sich sie Parteien, diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am ehesten entspricht und gerecht wir. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.


(3) Diese Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.  Eine Kündigung der Geheimhaltungsvereinbarung hat keinerlei Einfluss auf die sich aus ihr ergebenden Pflichten.






___________________________________________________________________

Ort, Datum                                       Unterschrift Vertreter Informationsgeber











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Ort, Datum                                      Unterschrift Vertreter Informationsempfänger





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Bitte unterschreiben und in 2 facher Ausfertigung (in Papierform) im Orginal an: Siegel Flyscreens, Daimlerstr. 5 a, 68753 Waghäusel - Kirrlach zurückschicken !
Geheimhaltungsvereinbarung Vertrag !


Geheimhaltungsvereinbarung

zwischen

Siegel Flyscreens ®
Inh. Josefa Siegel
Daimlerstr. 5 a
68753 Waghäusel


Geschäftsführer  Ludwig Siegel



- nachfolgend Informationsgeber -


und




..................................................................................................


vertreten durch



.................................................................................................


- nachfolgend: Informationsempfänger -


(Informationsgeber und Informationsempfänger werden im Folgenden auch gemeinsam als" die Parteien" bezeichnet)



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§ 1 Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung


(1) Anlass dieser Vereinbarung ist die Preisgabe von vertraulichen Informationen des Informationsgebers zum Zwecke des Verkaufs des Unternehmens "Siegel Flyscreens". Der Informationsempfänger ist am Erwerb des Unternehmens "Siegel Flyscreens" interessiert und benötigt Zugang zu vertraulichen Informationen - insbesondere in Bezug auf die den Unternehmenswert bildenden Faktoren - um eine Kaufentscheidung treffen zu können. Der Informationsgeber hat ein Interresse daran, sich für den Fall des Nichzustandekommens des Kaufs gegen Weitergabe oder sonstigen Missbrauch von preisgegebenen vertraulichen Informationen abzusichern.


(2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Informationen des Informationsgebers, von denen der Informationsempfänger im Rahmen der Anbahnung des Kaufs und der diesbezüglichen Verhandlungen Kenntnis erlangen kann.



(3) Insbesondere soll die vorliegende Geheimhaltungsvereinbarung die dabei dem Informationsempfänger zugänglich gemachten Kundenlisten, Informationen zur Bezugsquelle, zur Preisgestaltung und zur Produktgestaltung des Informationsgebers schützen.


§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht



(1) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, sämtliche ihm von dem Informationsgeber offenbarten vertraulichen Informationen auf Dauer geheim zu halten und diese vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, der Informationsgeber stimmt einer Zugänglichmachung an Dritte vorab im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.


(2) Vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1) sind neben Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch alle Informationen, bei denen den Umständen nach davon auszugehen ist, dass eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Interresse des Informationsgebers liegt. Insbesondere handelt es sich bei Kundenlisten, Informationen zur Bezugsquelle, zur Preisgestaltung und zur Produktgestaltung des Informationsgebers um vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1).



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(3) Die Verpflichtung nach Absatz (1) findet keine Anwendung auf solche Informationen, in Bezug auf welche der Informationsempfänger nachweisen kann, dass diese Informationen:


a) zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Informationsempfänger bereits offenkundig d. h. allgemein bekannt oder für jederman zugänglich waren,


b) ohne das Zutun des Informationsempfängers nach der Mitteilung durch den Informationsgeber offenkundig werden,


c) zum Zeitpunkt der Mitteilung dem Informationsempfänger bereits bekannt waren, oder


d) dem Informationsempfänger von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.



(4) Dem Informationsempfänger ist ferner eine Offenbarung gestattet, sofern und in dem Umfang dies erforderlich ist, um einer gesetzlichen, behördlichen oder richterlichen Bestimmung oder Anordnung Folge zu leisten. Der Informationsempfänger hat jedoch den Informationsgeber eine angemessene Zeit vor der beabsichtigten Offenbarung - mindestens jedoch 2 Wochen - über die erforderliche Offenlegung in Kenntnis zu setzen.


(5) Die vorstehenden Ausnahmen sind auf eine Gesamtheit von vertraulichen Informationen nicht bereits deshalb anzuwenden, weil eine oder mehrere der Voraussetzungen auf einzelne oder mehrere vertrauliche Informationen dieser Gesamtheit isoliert zutreffen, wenn deren Verbindung oder Zusammenhang mit anderen Einzelinformationen in der Gesamtheit eine vertrauliche Behandlung derselben gebietet.


§ 3 Rückgabepflicht


(1) Der Informationsempfänger verpfilichtet sich. auf Aufforderung des Informationsgebers sowie ohne Aufforderung spätestens bei endgültigem Abbruch der Kaufverhandlungen, sämtliche Ihm von dem Informationsgeber offenbarten vertraulichen Informationen einschließlich der analogen und digitalen Kopien hiervon innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach endgültigem


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Abbruch der Kaufverhandlungen zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertaulicher Informationen).


(2) Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder durch die dauerhafte Zerstörung des Datenträgers. Die vollständige und unwiderrufliche Löschung erfolgt derart, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen dauerhaft unmöglich wird, wobei Löschverfahren zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards für eine dauerhafte Löschung genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit).


(3) Auf Verlangen des Informationsgebers hat der Informationsempfänger schriftlich zu versichern, dass er sämtliche vertraulichen Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Absätze und den Weisungen des Informationsgebers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.


§ 4 Vertragsstrafe



(1) Informationsempfänger verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs von Informationsgeber nach billigem Ermessen in der Höhe festzusetzenden und im Streitfall vom Landgericht Mannheim überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterlassen:



a) Gegen die Pflichten nach § 2 und § 3 zu verstoßen,


b) Kunden, die in einer der Kundenlisten des Informationsempfängers aufgelistet sind, und mit denen der Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Kundenliste keine geschäftlichen Beziehungen unterhält, zum Zwecke der Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen zu kontaktieren,


c) eine der Bezugsquellen des Informationsgebers, mit welcher der Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Kundenliste keine geschäftlichen Beziehung unterhält, zum Zwecke der Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen zu kontaktieren,

d) Geschäfte mit einem Kunden zu tätigen, die unter Verstoß gegen lit. b) und/oder lit. c) angebahnt worden sind, und/oder


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e) Daten über die Preisgestaltung und/oder die Produktgestaltung des Informationsgebers unternehmerisch, wirtschaftlich oder im Wettbewerb zu benutzen.


§ 5 Schlussbestimmungen


(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


(2) Sollte eine oder sollten mehrere der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Klauseln in dieser Vereinbarung. Soweit eine oder mehrere der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln unwirksam sind oder werden, verpflichten sich sie Parteien, diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am ehesten entspricht und gerecht wir. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.



(3) Diese Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung der Geheimhaltungsvereinbarung hat keinerlei Einfluss auf die sich aus ihr ergebenden Pflichten.




___________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Vertreter Informationsgeber




___________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Vertreter Informationsempfänger




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Seite 5 von 5 - Siegel Flyscreens - Geheimhaltungsvereinbarung
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Bitte unterschreiben und in 2 facher Ausfertigung (in Papierform) im Orginal an: Siegel Flyscreens, Daimlerstr. 5 a, 68753 Waghäusel - Kirrlach zurückschicken !
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